| |
| N a m e u n d S i t z |
| Z w e c k |
| M i t g l i e d s c h a f t |
| O r g a n e |
| M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g |
| V o r s t a n d |
| F i n a n z en |
| A u f l ö s u n g |
| |
|
| |
1. |
Die Vereinigung führt den Namen "Theodor
Fontane Gesellschaft e. V.". |
| |
2. |
Sie hat ihren Sitz
in Neuruppin und ist beim Amtsgericht Neuruppin in das Vereinsregister
eingetragen. |
| |
|
| |
|
| |
1. |
Die Theodor Fontane Gesellschaft ist eine
literarische Gesellschaft. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. |
| |
2. |
Die Gesellschaft will Andenken und Werk
Theodor Fontanes pflegen und einer weiten Öffentlichkeit nahebringen;
|
| |
|
a- |
sie fördert Veranstaltungen,
auf denen neue Erkenntnisse zu Leben, Werk und Wirkung Theodor
Fontanes vorgestellt werden; |
| |
|
b- |
sie gibt periodische Publikationen
heraus; |
| |
|
c- |
sie veranstaltet Ausstellungen, Lesungen, Vorträge
und Exkursionen über Fontanes Leben und Werk; |
| |
|
d- |
sie unterstützt die Nutzung von Archiven und wissenschaftlichen
Bibliotheken durch ihre Mitglieder; |
| |
|
e- |
sie regt den Gedankenaustausch zwischen ihren Mitgliedern
an und fördert durch gemeinsame Unternehmungen deren Geselligkeit; |
| |
|
f- |
sie unterstützt mit ihren Möglichkeiten die Sammlung
von Fontane-Materialien; |
| |
|
g- |
sie beteiligt sich an der Errichtung und Pflege von
Fontane-Gedenkstätten.
|
| |
3. |
Die Gesellschaft betätigt sich selbstlos;
sie verfügt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
der Gesellschaft dürfen nur so verwendet werden, wie es die Satzung
bestimmt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. |
| |
|
| |
1. |
Mitglied der Gesellschaft können natürliche
und juristische Personen, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
werden. |
| |
2. |
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum
der schriftlichen Beitrittserklärung nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
Der Mitgliedsbeitrag ist dann für alle folgenden Jahre im ersten Quartal
fällig. |
| |
3. |
In Würdigung außerordentlicher oder langjähriger
Verdienste um das literarische Werk Theodor Fontanes oder um die Gesellschaft
können eine Ehrenpräsidentin / ein Ehrenpräsident sowie Ehrenmitglieder
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben,
genießen aber alle Mitgliederrechte. |
| |
4. |
Die Mitgliedschaft endet durch |
| |
|
a- |
Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen
Person; |
| |
|
b- |
Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand; |
| |
|
c- |
Ausschluss.
Der Ausschluss kann nur aus schwerwiegendem Grunde erfolgen. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor
der Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann
die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zu deren Beschlussfassung
ruht die Mitgliedschaft. |
| |
|
| |
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. |
| |
|
| |
1. |
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für |
| |
|
a- |
die Beratung und den Beschluss des Arbeitsprogramms
der Gesellschaft; |
| |
|
b- |
die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der
Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer; |
| |
|
c- |
die Verabschiedung des Haushaltsplans; |
| |
|
d- |
die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden; |
| |
|
e- |
die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und
der beiden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer; |
| |
|
f- |
die Entlastung des Vorstandes; |
| |
|
g- |
die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; |
| |
|
h- |
die Ernennung der Ehrenpräsidentin/des Ehrenpräsidenten
sowie von Ehrenmitgliedern; |
| |
|
i- |
die Beratung und den Beschluss von Satzungsänderungen; |
| |
|
j- |
die Beratung und den Beschluss der Auflösung der Gesellschaft. |
| |
2. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
einmal jährlich stattzufinden. Zu ihr lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende
oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter alle Mitglieder ein.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen.
Ihr ist die Tagesordnung beigefügt. Der Vorstand kann aus wichtigem
Grund weitere Mitgliederversammlungen unter den gleichen Bedingungen
einberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen,
lädt der Vorstand innerhalb von zwei Monaten zu einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ein. |
| |
3. |
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen
in der Einladung angekündigt werden. Das gleiche gilt für die Auflösung
der Gesellschaft. |
| |
4. |
Über die Mitgliederversammlung wird ein
Protokoll geführt, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der
Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das verabschiedete
Protokoll wird den Mitgliedern in den "Mitteilungen"
der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht. |
| |
|
| |
1. |
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
der Gesellschaft nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Ihm gehören bis zu 11 Mitglieder an. |
| |
2. |
Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die
einzelnen Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft werden in getrennten
Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Gewählt
ist, für die/den die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gestimmt
hat. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen
zwei Wahljahren aus, so soll seine Stelle durch Nachwahl neu besetzt
werden. Hat zum Zeitpunkt des Ausscheidens das neue Wahljahr schon
begonnen, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur Nachwahl ein Mitglied
berufen. |
| |
3. |
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die
Stellvertreterin/den Stellvertreter, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer,
die Schatzmeisterin/den Schatzmeister und die Schriftführerin/den
Schriftführer. Diese bilden unter Leitung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden
den geschäftsführenden
Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. |
| |
4. |
Der Vorstand und der geschäftsführende
Vorstand beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des
Vorsitzenden. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand sind
beschlußfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende
Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. |
| |
5. |
Jeweils die Vorsitzende/der Vorsitzende
oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
oder ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
die Gesellschaft nach außen und im Rechtsverkehr. |
| |
6. |
Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
obliegt Planung, Koordination und Organisation von Vorhaben der Gesellschaft
sowie des Vorstandes, gemäß der ihm von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
übertragenen Aufgaben und im Einvernehmen mit dieser/diesem. Näheres
regelt die Geschäftsordnung. |
| |
7. |
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. |
| |
|
| |
1. |
Die Gesellschaft nimmt Mitgliederbeiträge,
Geldspenden, auch Schenkungen oder Vermächtnisse entgegen, die den
Zwecken der Gesellschaft förderlich sind. Sie würdigt besonders großzügige
Zuwendungen in angemessener Form. |
| |
2. |
Die finanziellen Mittel der Gesellschaft
dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke ausgegeben werden.
Mitglieder, deren ehrenamtliche Tätigkeit für die Gesellschaft Auslagen
verursacht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. |
| |
|
| |
Löst sich die Gesellschaft
auf oder entfallen steuerbegünstigte Zwecke, so fällt das Vermögen
der Gesellschaft an das Theodor-Fontane-Archiv
Potsdam, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. |
| |
|
| Die Satzung der Gesellschaft wurde am 19.9.1997
in der Neufassung von der Mitgliederversammlung verabschiedet. |
| |
| Bemerkung zu der veröffentlichten Satzung |
|
Den Mitgliedern ist über die "Mitteilungen"
Nr. 12 (Juni 1997) die Neufassung der Satzung zur Kenntnis gebracht
worden. Im ersten Satz des § 8 (Auflösung) ist geregelt, dass das
Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung an das Theodor-Fontane-Archiv
Potsdam fällt. Dieser Satz ist durch ein Büroversehen in den Satzungstext,
der den Mitgliedern zur Mitgliederversammlung am 19.9.1997 in Zeuthen
ausgehändigt wurde, nicht übernommen worden. Der hier zur Rede stehende
Paragraph ist während der Satzungsdebatte auf der Mitgliederversammlung
nicht zur Sprache gekommen. Da der in der Satzung geregelte Übertragungsmodus
des Vereinsvermögens der Natur der Sache entspricht, kann vom Einverständnis
der Mitglieder ausgegangen werden. Hinzu kommt, daaa uns das Finanzamt
Kyritz mit seinem Freistellungsbescheid zur Körperschafts- und Gewerbesteuer
vom 23.10.1997 ausdrücklich aufgefordert hat, in § 8 der Satzung
anzugeben, an wen im Auflösungsfall das Vereinsvermögen fällt. Es
ist daher der ursprüngliche Text des § 8 der Satzung ("Mitteilungen"
Nr. 12) wiederhergestellt worden.
C. Kulenkampff
|
| |
|
| |
 |