Theodor Fontane Gesellschaft e.V.

 



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Satzung

 

                   
 
§1 N a m e   u n d   S i t z
§2 Z w e c k
§3 M i t g l i e d s c h a f t
§4 O r g a n e
§5 M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g
§6 V o r s t a n d
§7 F i n a n z en
§8 A u f l ö s u n g
 
§1 Name und Sitz
  1. Die Vereinigung führt den Namen "Theodor Fontane Gesellschaft e. V.".
  2. Sie hat ihren Sitz in Neuruppin und ist beim Amtsgericht Neuruppin in das Vereinsregister eingetragen.
 
 
§2 Zweck
  1. Die Theodor Fontane Gesellschaft ist eine literarische Gesellschaft. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Die Gesellschaft will Andenken und Werk Theodor Fontanes pflegen und einer weiten Öffentlichkeit nahebringen;
    a- sie fördert Veranstaltungen, auf denen neue Erkenntnisse zu Leben, Werk und Wirkung Theodor Fontanes vorgestellt werden;
    b- sie gibt periodische Publikationen heraus;
    c- sie veranstaltet Ausstellungen, Lesungen, Vorträge und Exkursionen über Fontanes Leben und Werk;
    d- sie unterstützt die Nutzung von Archiven und wissenschaftlichen Bibliotheken durch ihre Mitglieder;
    e- sie regt den Gedankenaustausch zwischen ihren Mitgliedern an und fördert durch gemeinsame Unternehmungen deren Geselligkeit;
    f- sie unterstützt mit ihren Möglichkeiten die Sammlung von Fontane-Materialien;
    g- sie beteiligt sich an der Errichtung und Pflege von Fontane-Gedenkstätten.
  3. Die Gesellschaft betätigt sich selbstlos; sie verfügt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur so verwendet werden, wie es die Satzung bestimmt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag ist dann für alle folgenden Jahre im ersten Quartal fällig.
  3. In Würdigung außerordentlicher oder langjähriger Verdienste um das literarische Werk Theodor Fontanes oder um die Gesellschaft können eine Ehrenpräsidentin / ein Ehrenpräsident sowie Ehrenmitglieder     ernannt werden. Ehrenmitglieder sind der Beitragspflicht enthoben, genießen aber alle Mitgliederrechte.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a- Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person;
    b- Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand;
    c- Ausschluss.
Der Ausschluss kann nur aus schwerwiegendem Grunde erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zu deren Beschlussfassung ruht die Mitgliedschaft.
 
§4 Organe
  Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    a- die Beratung und den Beschluss des Arbeitsprogramms der Gesellschaft;
    b- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer;
    c- die Verabschiedung des Haushaltsplans;
    d- die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden;
    e- die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der beiden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;
    f- die Entlastung des Vorstandes;
    g- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
   h- die Ernennung der Ehrenpräsidentin/des Ehrenpräsidenten sowie von Ehrenmitgliedern;
    i- die Beratung und den Beschluss von Satzungsänderungen;
    j- die Beratung und den Beschluss der Auflösung der Gesellschaft.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Zu ihr lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende oder seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter alle Mitglieder ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen. Ihr ist die Tagesordnung beigefügt. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund weitere Mitgliederversammlungen unter den gleichen Bedingungen einberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen, lädt der Vorstand innerhalb von zwei Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden. Das gleiche gilt für die Auflösung der Gesellschaft.
  4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das verabschiedete Protokoll wird den Mitgliedern in den "Mitteilungen" der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht.
 
§6 Vorstand
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm gehören bis zu 11 Mitglieder an.
  2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die einzelnen Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Gewählt ist, für die/den die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gestimmt hat. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Wahljahren aus, so soll seine Stelle durch Nachwahl neu besetzt werden. Hat zum Zeitpunkt des Ausscheidens das neue Wahljahr schon begonnen, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur Nachwahl ein Mitglied berufen.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Stellvertreterin/den Stellvertreter, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer, die Schatzmeisterin/den Schatzmeister und die Schriftführerin/den Schriftführer. Diese bilden unter Leitung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand sind beschlußfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
  5. Jeweils die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten die Gesellschaft nach außen und im Rechtsverkehr.
 6. Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegt Planung, Koordination und Organisation von Vorhaben der Gesellschaft sowie des Vorstandes, gemäß der ihm von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden übertragenen Aufgaben und im Einvernehmen mit dieser/diesem. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  7. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
 
§7 Finanzen
  1. Die Gesellschaft nimmt Mitgliederbeiträge, Geldspenden, auch Schenkungen oder Vermächtnisse entgegen, die den Zwecken der Gesellschaft förderlich sind. Sie würdigt besonders großzügige Zuwendungen in angemessener Form.
  2. Die finanziellen Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Zwecke ausgegeben werden. Mitglieder, deren ehrenamtliche Tätigkeit für die Gesellschaft Auslagen verursacht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
 
§8 Auflösung
  Löst sich die Gesellschaft auf oder entfallen steuerbegünstigte Zwecke, so fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Theodor-Fontane-Archiv Potsdam, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
   
Die Satzung der Gesellschaft wurde am 19.9.1997 in der Neufassung von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
 
Bemerkung zu der veröffentlichten Satzung

Den Mitgliedern ist über die "Mitteilungen" Nr. 12 (Juni 1997) die Neufassung der Satzung zur Kenntnis gebracht worden. Im ersten Satz des § 8 (Auflösung) ist geregelt, dass das Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung an das Theodor-Fontane-Archiv Potsdam fällt. Dieser Satz ist durch ein Büroversehen in den Satzungstext, der den Mitgliedern zur Mitgliederversammlung am 19.9.1997 in Zeuthen ausgehändigt wurde, nicht übernommen worden. Der hier zur Rede stehende Paragraph ist während der Satzungsdebatte auf der Mitgliederversammlung nicht zur Sprache gekommen. Da der in der Satzung geregelte Übertragungsmodus des Vereinsvermögens der Natur der Sache entspricht, kann vom Einverständnis der Mitglieder ausgegangen werden. Hinzu kommt, daaa uns das Finanzamt Kyritz mit seinem Freistellungsbescheid zur Körperschafts- und Gewerbesteuer vom 23.10.1997 ausdrücklich aufgefordert hat, in § 8 der Satzung anzugeben, an wen im Auflösungsfall das Vereinsvermögen fällt. Es ist daher der ursprüngliche Text des § 8 der Satzung ("Mitteilungen" Nr. 12) wiederhergestellt worden.

C. Kulenkampff

 
    
 

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